Die Bergversammlung der nationalen Mitgliedsverbände der VEBH hat am 25. Mai 2024 in der Kaiser und Kulturhauptstadtt Bad Ischl/ Österreich stattgefunden.
Die Satzung der VEBH
Satzung §1Name, Sitz
und Rechtsform
Die Vereinigung Europäischer Bergmanns- und Hüttenvereine e.v. - im
Folgenden VEBH genannt - ist ein freiwilliger Zusammenschluss von nationalen
Verbänden von Bergmanns- und hüttenmännischen Vereinen unter Wahrung der
nationalen Eigenständigkeit.
Die VEBH ist am 7. Juli 2007 in Sulzbach-Rosenberg (Deutschland) als Rechtsnachfolger
der FEMS gegründet worden und hat ihren Sitz in Amberg und wird dort im
Vereinsregister eingetragen. §2Aufgaben und
Ziele
Aufgaben der VEBH sind die kameradschaftliche Förderung, Pflege und
Erhaltung berg- und hüttenmännischen Brauchtums in den Mitgliedsnationen. Sie
ist eine kulturelle, völkerverbindende Vereinigung.
Die Vereinigung hat keine wirtschaftlichen Interessen. Ihre Mittel dienen
ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zum Wohle ihrer nationalen
Mitgliedsverbände und deren spezifischen kulturellen Aufgaben. Sie ist
parteipolitisch und konfessionell neutral und von Wirtschaftsverbänden
unabhängig.
Keine Person darf durch Ausgaben die der VEBH fremd oder unverhältnismäßig
hoch sind, begünstigt werden.
Die VEBH wird das berg- und hüttenmännische Brauchtum in ihrer
gesellschaftlichen Bedeutung fördern und pflegen und die nationalen Verbände in
diesem Sinne mit Rat und Tat unterstützen.
Den Zusammenschluss aller
europäischen Verbände von Bergmanns- und Hüttenvereinen herbeizuführen und
Europäische Knappentage auszurichten, sowie nationale Verbandstreffen zu
unterstützen.
Hochschulen und Universitätsausbildung sowie montanhistorische Arbeiten und
Dokumentationen geschichtlicher Ereignisse an Standorten berg- und
hüttenmännischer Tätigkeiten, die von den nationalen Verbänden durchgeführt
werden, sowie derer Verbreitung im europäischen Raum, zu unterstützen.
Gute Beziehungen und Zusammenarbeit mit allen Stellen zu pflegen, welche
Aufgaben und Ziele der VEBH fördern.
Das Signum der VEBH zeigt Schlägel und Eisen auf dem europäischen Zeichen.
Unter dem Signum stehen die Buchstaben VEBH, als offizielle Abkürzung der
Vereinigung.
§3Mitgliedschaft
1. Nationale Verbände und - wenn solche nicht bestehen -
Revierverbände oder auch einzelne Bergmanns-, Knappen- und Hüttenvereine können
ordentliche Mitglieder der VEBH werden, wenn sie die unter §2 genannten
Aufgaben und Ziele der VEBH anerkennen.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag
an das Präsidium. Über die Aufnahme entscheidet die Bergversammlung. Mit der
Aufnahme durch die Bergversammlung wird ein Jahresbeitrag fällig, der jeweils
im ersten Jahresquartal fällig wird.
3. Mit der Aufnahme in die VEBH erhalten ordentliche Mitglieder
Stimmrecht in der Bergversammlung.
4. Körperschaften des öffentlichen Lebens, juristische und
natürliche Personen können von der Bergversammlung zu fördernden Mitgliedern
ernannt werden, wenn sie sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages (Mindestbeitrag
eines Delegierten) verpflichten. Die fördernden Mitglieder erhalten beratendes
Stimmrecht.
5. Ehrenmitglieder können Personen aus den Mitgliedsverbänden
der VEBH werden, die sich besondere Verdienste um die Tradition des Berg- und
Hüttenwesens erworben haben. Personen außerhalb der VEBH können wegen
besonderer Verdienste um die Bedeutung des Berg- und Hüttenwesens im Interesse
der VEBH zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
6. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Präsidenten
von der Bergversammlung beschlossen. Der Vorschlag des Präsidiums muss
einstimmig gefasst werden.
7. Der Antrag auf ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft
wird durch schriftliche Erklärung an das Präsidium gestellt. In diesem Antrag
muss die Anerkennung der Satzung der VEBH erklärt werden und eine Vorstellung
des antragstellenden Verbandes beigefügt sein.
8. Über die Aufnahme entscheidet die Bergversammlung
9. Gegen eine negative Entscheidung kann schriftlich Einspruch
erhoben werden. Dieser Einspruch muss innerhalb eines Monats nach der
Zustellung des ablehnenden Bescheides beim Präsidenten eingehen. Die Behandlung
dieses Bescheides muss in der nächsten Bergversammlung als ordentlicher
Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Dieser Beschluss ist dann endgültig.
10. Die Mitgliedschaft von ordentlichen, fördernden und
Ehrenmitgliedern endet durch eine schriftliche Austrittserklärung an das
Präsidium.
11. Die Mitgliedschaft endet auch durch Auflösung des Verbandes
oder durch Tod.
12. Die Mitgliedschaft endet bei Nichtzahlung des fälligen
Beitrages innerhalb eines Geschäftsjahres, nach 2-maliger Mahnung durch den
Schatzmeister.
13. Bei Verstößen gegen diese Satzung und gegen die Interessen der
VEBH kann ein Ausschluss erfolgen. Dieser Ausschluss muss vom Präsidium
einstimmig gefasst werden und ist dem Auszuschließenden per Einschreiben
mitzuteilen. Der Ausschluss muss von der nächsten Bergversammlung bestätigt
werden.
Gegen den Ausschluss ist ein schriftlicher Einspruch
möglich. Dieser muss begründet sein und innerhalb von einem Monat beim
Präsidium eintreffen. Auf der nächsten Bergversammlung muss dieser Einspruch
als ordentlicher Tagesordnungspunkt behandelt werden.
§4Die Organe der Vereinigung sind:
1. Die Bergversammlung als oberstes Organ
2. Das Bergpräsidium als ausführendes Organ
§5Das Bergpräsidium
1. Das geschäftsführende Präsidium besteht aus:
~ dem
Präsidenten
~ dem
Vizepräsidenten
~ dem
Generalsekretär
~ dem
Schatzmeister
~ dem
Protokollführer
Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums werden
von der Bergversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine mehrmalige
Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Präsidiumsmitglieder
in einer Blockwahl „en bloc“ ist zulässig.
Sollte ein nationaler Vorsitzender oder Präsident bereits eine Funktion im
geschäftsführenden Präsidium wahrnehmen oder sollte er auf eine Funktion
verzichten, kann der nationale Verband einen Vertreter benennen.
2. Das Präsidium kann für bestimmte Aufgaben Sachbearbeiter
berufen.
3. Dem Präsidium können nur Personen über 21 Jahren angehören,
die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ihrer Nation sind.
4. Das Bergpräsidium wird durch den Generalsekretär auf Weisung
durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten,
schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muss
mindestens 6 Wochen vorher erfolgen.
5. Die Sitzung wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung
durch den Vizepräsidenten geleitet.
6. Das Bergpräsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
7. Die VEBH wird nach außen durch den Präsidenten und dem
Vizepräsidenten jeweils einzeln vertreten. Vereinsintern wird bestimmt, dass
der Vizepräsident nur bei Verhinderung des Präsidenten tätig wird.
8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, mit
Ausnahme der in § 3.6 und 3.13 genannten Fälle. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Votum des Präsidenten.
9. Über den Verlauf der Präsidiumssitzung ist vom
Protokollführer, bei dessen Verhinderung durch den Generalsekretär, ein
Protokoll zu führen. Die in den Sitzungen des Bergpräsidiums gefassten
Beschlüsse müssen darin wörtlich wiedergegeben werden.
10. Das Bergpräsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
11. Die Präsidiumsmitglieder können Entscheidungen durch einen Umlaufbeschluss und technische Mittel einholen und abstimmen.
§6Die Bergversammlung
1. Die Bergversammlung hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Wahl des geschäftsführenden Präsidiums
Wahl der Kassenrevisoren
Entgegennahme des
Geschäftsberichtes,
des Kassenberichtes und den Bericht der
Kassenrevisoren
Entlastung des Bergpräsidiums
(Präsidiumsmitglieder haben kein Stimmrecht) >
Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
>
Aufnahme von Mitgliedsverbänden
>
Behandlung von Einsprüchen und Anträgen
>
Beschluss von Satzungsänderungen
>
Auflösung der VEBH
>
Abberufung von Präsidiumsmitgliedern
>
Terminierung der nächsten Bergversammlung
>
Beschlussfassung über Ehrenmitglieder
2. Stimmberechtigt sind >
die Präsidiumsmitglieder, außer bei Entlastung des Präsidiums >
die Delegierten der nationalen Verbände
Jeder nationale Mitgliedsverband entsendet 2 Delegierte. Der Delegierte kann durch schriftliche Vollmacht, die dem Präsidium vorliegen
muss, sein Stimmrecht einem anderen Delegierten seiner Nation übertragen. Jeder Delegierte kann zusätzlich zu seinem Stimmrecht nur eine Vollmacht ausüben. Diese Vollmacht gilt nur für die anstehende Bergversammlung.
3. Eine Bergversammlung muss alle zwei Jahre vom
Generalsekretär auf Weisung des Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom
Vizepräsidenten, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen einberufen werden.
4. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens vier Wochen vor
der Bergversammlung schriftlich beim Präsidenten eingegangen sein. Anträge zur
Satzungsänderung müssen mindestens vier Wochen vor der Bergversammlung beim
Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Diese Änderungsvorschläge müssen
dann den Delegierten in der Bergversammlung schriftlich vorliegen. 5. Die Bergversammlung ist nach Feststellung der
ordnungsgemäßen Einberufung auf jeden Fall beschlussfähig.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
7. Bei Satzungsänderung und bei Auflösung der VEBH ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden und bevollmächtigten Delegierten erforderlich.
8. Wahlen und Abstimmungen können offen - durch Handzeichen -
erfolgen. Sollte ein Delegierter den Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl
stellen, hat dies so zu erfolgen. Ebenso muss eine geheime Wahl durchgeführt
werden, wenn mehr als ein Bewerber für eine Funktion benannt wird.
9. Über den Verlauf der Bergversammlung ist vom Protokollführer
ein Protokoll zu fertigen, in dem alle gefassten Beschlüsse wörtlich aufgenommen
werden müssen.
10. Eine außerordentliche Bergversammlung ist einzuberufen, wenn
das Interesse der VEBH dies erfordert oder wenn mindestens 1/3 der ordentlichen
Delegierten die Einberufung unter Angabe des Grundes schriftlich fordert.
Hierbei sind auch die Bestimmungen von §8.2 + 8.5 entsprechend anzuwenden.
Satzungsänderungen sind kein Grund für eine
außerordentliche Bergversammlung.
11. Von der Bergversammlung sind drei Kassenrevisoren für die
Dauer von 4 Jahren zu wählen.
12. Die Kassenrevisoren sind mehrfach wiederwählbar.
13. Vor jeder Bergversammlung ist die Kasse von mindestens zwei
gewählten Kassenrevisoren zu prüfen und ein Revisionsbericht der
Bergversammlung vorzulegen. Dieser Bericht ist dem Protokoll über die
Bergversammlung beizufügen.
14. Die Bergversammlung kann Entscheidungen durch einen
Umlaufbeschluss und technische Mittel einholen und abstimmen.
§7Haushaltswesen
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2. Die VEBH erhebt von ihren nationalen Mitgliedsverbänden
einen jährlichen Beitrag.
3. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Bergversammlung
beschlossen.
4. Der Schatzmeister hat die Geldmittel der VEBH ordnungsgemäß
zu verwalten.
5. Andere Werte, Dokumente sowie berg- und hüttenmännische
Gegenstände müssen vom Generalsekretär ordentlich und sorgfältig aufbewahrt
werden.
6. Die Mitarbeit in der VEBH ist grundsätzlich ehrenamtlich.
Gerechtfertigte und begründete direkte Ausgaben werden erstattet.
7. Fahrtkosten der Delegierten müssen von den nationalen
Mitgliedsverbänden übernommen werden.
§8Auflösung
1. Wenn der Fortbestand der VEBH aus gerechtfertigten Gründen
in Frage gestellt ist, ist die VEBH aufzulösen.
2. Die Auflösung kann nur durch einen Beschluss in einer
außerordentlichen Bergversammlung erfolgen.
3. Nach Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung ist diese
außerordentliche Bergversammlung beschlussfähig.
4. Die Auflösung der VEBH muss mit 2/3 - Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten auf der Bergversammlung beschlossen werden.
5. Alle Vermögenswerte sowie berg- und hüttenmännische
Gegenstände sind einem geeigneten Institut zur Verwahrung, bzw. zur
gemeinnützigen Verwendung im Sinne der bergmännischen und hüttenmännischen
Tradition zu übergeben.
Auf der
Bergversammlung am 18. 06. 2022 in Mežica/ Slowenien, wurde die Satzung
ergänzt, abgeänderte, verlesen und von den Mitgliedstaaten einstimmig
genehmigt.
Tag der
Eintragung am Amtsgericht Amberg – Registergericht –
unter der
UVZNr.:165/23
am 03.04.2023
Dietmar Richter
Schatzmeister
Glück Auf!
Werte Bergkameraden,
auf der am Samstag, 14. Mai 2011 in Heerlen/NL stattgefundenen VEBH -Bergversammlung wurden die Bergkameraden aus Slowenien und deren Dachorganisation in die VEBH aufgenommen. Somit haben sich 9 nationale Verbände der Vereinigung Europäischer Bergmanns- und Hüttenvereine e.V. angeschlossen.
Dies ist die europäische Flagge. Andere EU-Organe und Einrichtungen verwenden zusätzlich zur europäischen Flagge eigene Embleme. Z.B. Schlägel und Eisen. Sie ist ein Symbol nicht nur für die Europäische Union, sondern auch für die Einheit und in einem weiteren Sinne für die Identität Europas.
Der Kreis der goldenen Sterne steht für die Solidarität und Harmonie zwischen den europäischen Völkern.
Die Zahl der Sterne hat nichts mit der Anzahl der Mitgliedstaaten zu tun. Es gibt zwölf Sterne, weil die Zwölf traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit ist. Die Flagge bleibt folglich ungeachtet künftiger Erweiterungen der Union unverändert. Geschichte:
Die Geschichte der Flagge beginnt mit dem Jahr 1955. Zu dieser Zeit existierte die Europäische Union nur als Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl mit lediglich sechs Mitgliedstaaten. Einige Jahre früher war jedoch eine andere Organisation gegründet worden, die mehr Mitglieder zählte: Der Europarat trat für die Menschenrechte und die europäische Kultur ein.
Der Europarat hatte nach langen Überlegungen und Beratungen eben dieses Symbol angenommen, einen Kreis von zwölf goldenen Sternen vor einem blauen Hintergrund. In verschiedenen Überlieferungen ist die Zwölf Sinnbild der Ganzheit; außerdem erinnert sie natürlich an die Zahl der Monate im Jahr und der Stunden auf dem Zifferblatt der Uhr. Der Kreis symbolisiert unter anderem die Einheit.
Der Europarat forderte die anderen europäischen Institutionen auf, dieselbe Flagge anzunehmen; dieser Aufforderung kam das Europäische Parlament im Jahr 1983 nach. 1985 wurde die Flagge schließlich von allen Staats- und Regierungschefs als offizielles Emblem der Europäischen Union, die sich damals noch Europäische Gemeinschaften nannte, angenommen.
Seit Anfang 1986 wird sie von sämtlichen europäischen Einrichtungen verwendet. Die europäische Flagge ist das einzige Emblem der Europäischen Kommission, der Exekutive der Union. Andere EU-Organe und Einrichtungen verwenden zusätzlich zur europäischen Flagge eigene Embleme.
Leitspruch: Der Leitspruch der EU lautet in seiner deutschsprachigen Version „ Einheit in der Vielfalt“
I N F O R M A T I O N E N
zum Beitritt nationaler Verbände in die
Vereinigung Europäischer Bergmanns- und Hüttenvereine e.V. (Kurz: VEBH genannt)
Die heute bestehende VEBH ging aus der am 6. Februar 1965 in Luisenthal gegründeten "Union Europäischer Berg, Hütten- und Knappenvereine e.V. hervor, welche sich schon damals das Ziel setzte, die Pflege, Erhaltung und Förderung des bergmännischen Brauchtums sowie die kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen europäischen Bergmanns- und Hüttenvereinen zu fördern, was sich bis heute nicht geändert hat. Die damalige Bezeichnung der Vereinigung „Federation Europeene des Mineurs et Siderurgistes“, kurz FEMS genannt, bestand bis zur Bergversammlung in Sulzbach-Rosenberg am 7. Juli 2007, in welcher auf Grund des Übergewichtes der deutschsprachigen Vereine (Deutschland 440 Vereine, Österreich 49 Vereine) der Sitz der europäischen Vereinigung mit angepassten Statuten und der oben angeführten Vereinsbezeichnung mit einstimmigem Beschluss nach Amberg verlegt worden war.
Zurzeit sind der VEBH folgende Nationen angeschlossen:
Deutschland, Luxemburg, Frankreich, Österreich, Niederlande, Slowakische Republik Tschechische Republik, Polen, Ungarn und Slowenien. ______________________________________________________________
Um den Gedanken der kameradschaftlichen Zusammenarbeit sowie der Völkerverständigung im Raum der Europäischen Union entsprechend verfolgen zu können, sieht die VEBH das Zusammenführen der europäischen Nationen mit Bergbautradition in dieser Organisation als oberstes Ziel an.
Des Weiteren ist es Aufgabe der VEBH, die angeschlossenen Nationen von den Terminen aller Nationen entsprechend zeitgerecht zu informieren, um den Vereinen die Möglichkeit der Teilnahme zu geben, denn nur in persönlichen Kontakten der Berg- und Hüttenleute untereinander kann der völkerverbindende Gedanke aufgebaut werden.
Die Vereinigung ist also eine kulturelle, völkerverbindende Organisation.
Ein ebenso wichtiger Punkt sind natürlich in allen Nationen und Vereinen die finanziellen Möglichkeiten, um europaweit auch an Veranstaltungen teilnehmen zu können. Zurzeit ist die finanzielle Decke der VEBH noch sehr dünn und nicht in der Lage, Unterstützungen an Nationen oder Vereine zu gewähren. Daher ist es von großer Wichtigkeit, dass möglichst viele Nationen, unter Wahrung ihrer nationalen und traditionellen Eigenarten, der Vereinigung beitreten, um dann vielleicht bei der EU doch Gehör für eine regelmäßige Subventionierung zu finden. Damit würde der VEBH die Möglichkeit gegeben werden, verschiedene Veranstaltungen entsprechend unterstützen zu können.
Um die Einheit unserer Vereinigung mit der Europäischen Union zu dokumentieren, hat auch die VEBH das europäische Emblem, die zwölf gelben Sterne auf blauem Grund, übernommen, welches beim Schriftverkehr sowie Einladungen zu europäischen Veranstaltungen auch Verwendung finden sollte.
Möge unserer gemeinsamen Aufgabe, der wir uns gestellt haben, auch in Zukunft Erfolg in Freiheit und Unabhängigkeit beschieden sein.
Auf der außerordentlichen Bergversammlung, welche am 25. Mai 2024 in Bad Ischl/ Austria stattfand, wurden nachstehende Präsidiumsmitglieder einstimmig gewählt.
Protokollführer: Mag. Branislav Seles/ Slowakische Republik Generalsekretär: Mag. Tadej Pungartnik/ Slowenien Vizepräsident: Dipl.-Ing. Pavel David/ Tschechische Republik Präsident: Bernd Stahl/ Deutschland Schatzmeister: Ing. Dietmar Richter/ Deutschland
GLÜCK AUF
Für das Präsidium
-Dietmar Richter-
VERANSTALTUNGEN der VEBH
Die Bergversammlung
der nationalen Mitgliedsstaaten der VEBH
wird am 13. Juni 2026 im Rahmen des 19. europäischen Knappentages in Pribram/ Tschechishe Republik stattfinden.
Anschriften der Vertreter der angeschlossenen nationalen Verbände
Deutschland
Bund Deutscher Bergmanns-, Hütten- und Knappenvereine e.V. 1. Vorsitzender Herr Bend Stahl Alte Hersfelder Str. 60 D- 36289 Friedewald E-Mail: bernd.t.stahl@web.de www.bdbkkv.de
Niederlande Nederlands Mijnmuseum Direktorin und Kurator des Niederländischen Bergbaumuseus Frau Leen Roels directie@nederlandsmijnmuseum.nl Dr. Poelsstaat 29 NL-6411 HG Heerlen
Österreich
Dachverband der Österr. Berg-,Hütten- und Knappenvereine e.V.
Präsident
MinR Dipl.- Ing. Christian Harecker Leiter der Montanbehörde Süd/ Leoben Steinleiten 8a A- 8700 Leoben Tel.: +43-664-8131722 E- Mail: christian.harecker@gmail.com www.bhk.dachverband.at
Tschechische Republik Cech pribramskych horniku a hutniku Verband der Berg- und Hüttenvereine der Tschechischen Republik
Herr Dipl. Ing. Pavel David P.o. Box 90 CZ- 26181 Pribram E-Mail: paveldavid@seno.cz www.shhs-cr.eu
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Slowenien
Združenje za ohranjanje rudarske dediščine Slovenije Vereinigung zur Erhaltung des Bergbauerbes Sloweniens Herr Mag. Tadej Pungartnik Partizanska cesta 26 SL- 2392 Mezica E-Mail: zdruzenje.ruda@gmail.com
Luxemburg
Harmonie des Mineurs Esch/Alzette Präsidentin Frau Christiane Wagner B.P. 363 L-4004 Esch-Sur-Alzette E-Mail: christiane@bame.lu
16. Europäischer Knappen- und Hüttentag in Pribram/Tschechische Republik mit Bergversammlung
Für den guten Verlauf des 16.EKHT in Pribram, welcher vom 10.-12. Juni stattfand, möchten wir den Organisatoren danke sagen und glauben, dass es für die Stadt Pribram ein sehr wirkungsvoller Beginn für die Pflege der Bergbautradition gewesen ist. Möge dieser Weg in eine schöne Zukunft führen.