Die Bergversammlung der nationalen Mitgliedsverbände der VEBH hat am 25. Mai 2024 in der Kaiser und Kulturhauptstadtt Bad Ischl/ Österreich stattgefunden.
Die Satzung der VEBH
§ 1Name, Sitz und Rechtsform
Die Vereinigung Europäischer Bergmanns- und Hüttenvereine e.V. – im Folgenden VEBH genannt - ist ein freiwilliger Zusammenschluss von nationalen Verbänden von Bergmanns- und hüttenmännischen Vereinen unter Wahrung der nationalen Eigenständigkeit.
Die VEBH ist am 7. Juli 2007 in Sulzbach-Rosenberg (Deutschland) als Rechtsnachfolger der FEMS gegründet worden und hat ihren Sitz in Amberg und wird dort im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Aufgaben der VEBH sind die kameradschaftliche Förderung, Pflege und Erhaltung berg- und hüttenmännischen Brauchtums in den Mitgliedsnationen. Sie ist eine kulturelle, völkerverbindende Vereinigung.
Die Vereinigung hat keine wirtschaftlichen Interessen. Ihre Mittel dienen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zum Wohle ihrer nationalen Mitgliedsverbände und deren spezifischen kulturellen Aufgaben. Sie ist parteipolitisch und konfessionell neutral und von Wirtschaftsverbänden unabhängig.
Keine Person darf durch Ausgaben die der VEBH fremd oder unverhältnismäßig hoch sind, begünstigt werden.
Die VEBH wird das berg- und hüttenmännische Brauchtum in ihrer gesellschaftlichen Bedeutung fördern und pflegen und die nationalen Verbände in diesem Sinne mit Rat und Tat unterstützen.
Den Zusammenschluss aller europäischen Verbände von Bergmanns- und Hüttenvereinen herbeizuführen und Europäische Knappentage auszurichten, sowie nationale Verbandstreffen zu unterstützen.
Hochschulen und Universitätsausbildung sowie montanhistorische Arbeiten und Dokumentationen geschichtlicher Ereignisse an Standorten berg- und hüttenmännischer Tätigkeiten, die von den nationalen Verbänden durchgeführt werden, sowie deren Verbreitung im europäischen Raum, zu unterstützen.
Gute Beziehungen und Zusammenarbeit mit allen Stellen zu pflegen, welche Aufgaben und Ziele der VEBH fördern. Das Signum der VEBH zeigt Schlägel und Eisen auf dem europäischen Zeichen. Unter dem Signum stehen die Buchstaben VEBH, als offizielle Abkürzung der Vereinigung.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Nationale Verbände und – wenn solche nicht bestehen – Revierverbände oder auch einzelne Bergmanns-, Knappen- und Hüttenvereine können ordentliche Mitglieder der VEBH werden, wenn sie die unter §2 genannten Aufgaben und Ziele der VEBH anerkennen.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag an das Präsidium. Über die Aufnahme entscheidet die Bergversammlung. Mit der Aufnahme durch die Bergversammlung wird ein Jahresbeitrag fällig, der jeweils im ersten Jahresquartal fällig wird.
3. Mit der Aufnahme in die VEBH erhalten ordentliche Mitglieder Stimmrecht in der Bergversammlung.
4. Körperschaften des öffentlichen Lebens, juristische und natürliche Personen können von der Bergversammlung zu fördernden Mitgliedern ernannt werden, wenn sie sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages (Mindestbeitrag eines Delegierten) verpflichten. Die fördernden Mitglieder erhalten beratendes Stimmrecht.
5. Ehrenmitglieder können Personen aus den Mitgliedsverbänden der VEBH werden, die sich besondere Verdienste um die Tradition des Berg- und Hüttenwesens erworben haben. Personen außerhalb der VEBH können wegen besonderer Verdienste um die Bedeutung des Berg- und Hüttenwesens im Interesse der VEBH zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
6. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Präsidenten von der Bergversammlung beschlossen. Der Vorschlag des Präsidiums muss einstimmig gefasst werden.
7. Der Antrag auf ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an das Präsidium gestellt. In diesem Antrag muss die Anerkennung der Satzung der VEBH erklärt werden und eine Vorstellung des antragstellenden Verbandes beigefügt sein.
8. Über die Aufnahme entscheidet die Bergversammlung
9. Gegen eine negative Entscheidung kann schriftlich Einspruch erhoben werden. Dieser Einspruch muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des ablehnenden Bescheides beim Präsidenten eingehen. Die Behandlung dieses Bescheides muss in der nächsten Bergversammlung als ordentlicher Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Dieser Beschluss ist dann endgültig.
10. Die Mitgliedschaft von ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern endet durch eine schriftliche Austrittserklärung an das Präsidium.
11. Die Mitgliedschaft endet auch durch Auflösung des Verbandes oder durch Tod.
12. Die Mitgliedschaft endet bei Nichtzahlung des fälligen Beitrages innerhalb eines Geschäftsjahres, nach 2 maliger Mahnung durch den Schatzmeister.
13. Bei Verstößen gegen diese Satzung und gegen die Interessen der VEBH kann ein Ausschluss erfolgen. Dieser Ausschluss muss vom Präsidium einstimmig gefasst werden und ist dem Auszuschließenden per Einschreiben mitzuteilen. Der Ausschluss muss von der nächsten Bergversammlung bestätigt werden. Gegen den Ausschluss ist ein schriftlicher Einspruch möglich. Dieser muss begründet sein und innerhalb v on einem Monat beim Präsidium eintreffen. Auf der nächsten Bergversammlung muss dieser Einspruch als ordentlicher Tagesordnungspunkt behandelt werden.
§ 4 Die Organe der Vereinigung sind:
1. Die Bergversammlung als oberstes Organ
2. Das Bergpräsidium als ausführendes Organ
§ 5 Das Bergpräsidium
1. Dem Bergpräsidium gehören an:
1.1. Das geschäftsführende Präsidium besteht aus:
> dem Präsidenten > dem Vizepräsidenten > dem Generalsekretär > dem Schatzmeister > dem Protokollführer
Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums werden von der Bergversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
1. Das erweiterte Präsidium
1.2. Diesem gehören, neben den Vertretern des geschäftsführenden Präsidiums, alle Vorsitzenden bzw. Präsidenten der nationalen Mitgliedsverbände an. Sollte ein nationaler Vorsitzender oder Präsident bereits eine Funktion im geschäftsführenden Präsidium wahrnehmen oder sollte er auf eine Funktion verzichten, kann der nationale Verband einen Vertreter benennen.
2. Das Präsidium kann für bestimmte Aufgaben Sachbearbeiter berufen.
3. Dem Präsidium können nur Personen über 21 Jahren angehören, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ihrer Nation sind.
4. Das Bergpräsidium wird durch den Generalsekretär auf Weisung durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muss mindestens 6 Wochen vorher erfolgen.
5. Die Sitzung wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten geleitet.
6. Das Bergpräsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
7. Die VEBH wird nach außen durch den Präsidenten und dem Vizepräsidenten jeweils Einzeln vertreten. Vereinsintern wird bestimmt, dass der Vizepräsident nur bei Verhinderung des Präsidenten tätig wird.
8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, mit Ausnahme der in § 3.6 und 3.13 genannten Fälle. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Präsidenten.
9. Über den Verlauf der Präsidiumssitzung ist vom Protokollführer, bei dessen Verhinderung durch den Generalsekretär, ein Protokoll zu führen. Die in den Sitzungen des Bergpräsidiums gefassten Beschlüsse müssen darin wörtlich wiedergegeben werden.
10. Das Bergpräsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 6 Die Bergversammlung
1. Die Bergversammlung hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
> Wahl des geschäftsführenden Präsidiums > Wahl der Kassenrevisoren > Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und den Bericht der Kassenrevisoren > Entlastung des Bergpräsidiums ( Präsidiumsmitglieder kein Stimmrecht) > Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge > Aufnahme von Mitgliedsverbänden > Behandlung von Einsprüchen und Anträgen > Beschluss von Satzungsänderungen > Auflösung der VEBH > Abberufung von Präsidiumsmitgliedern > Terminierung der nächsten Bergversammlung > Beschlussfassung über Ehrenmitglieder
2. Stimmberechtigt sind
> die Präsidiumsmitglieder, außer bei Entlastung des Präsidiums > die Delegierten der nationalen Verbände
Jeder nationale Mitgliedsverband entsendet 2 Delegierte. Der Delegierte kann durch schriftliche Vollmacht, die dem Präsidium vorliegen muss, sein Stimmrecht einem anderen Delegierten seiner Nation übertragen. Jeder Delegierte kann zusätzlich zu seinem Stimmrecht nur eine Vollmacht ausüben. Diese Vollmacht gilt nur für die anstehende Bergversammlung.
3. Eine Bergversammlung muss alle zwei Jahre im 2. Quartal vom Generalsekretär auf Weisung des Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen einberufen werden.
4. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens vier Wochen vor der Bergversammlung schriftlich beim Präsidenten eingegangen sein. Anträge zur Satzungsänderung müssen mindestens vier Wochen vor der Bergversammlung beim Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Diese Änderungsvorschläge müssen dann den Delegierten in der Bergversammlung schriftlich vorliegen
5. Die Bergversammlung ist nach Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung auf jeden Fall beschlussfähig.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
7. Bei Satzungsänderung und bei Auflösung der VEBH ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden und bevollmächtigten Delegierten erforderlich.
8. Wahlen und Abstimmungen können offen – durch Handzeichen – erfolgen. Sollte ein Delegierter den Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl stellen, hat dies so zu erfolgen. Ebenso muss eine geheime Wahl durchgeführt werden, wenn mehr als ein Bewerber für eine Funktion benannt wird.
9. Über den Verlauf der Bergversammlung ist vom Protokollführer ein Protokoll in Deutsch und in Englisch zu verfassen, in welchem alle gefassten Beschlüsse wörtlich aufgenommen werden müssen.
10. Eine außerordentliche Bergversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse der VEBH dies erfordert oder wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Delegierten die Einberufung unter Angabe des Grundes schriftlich fordert. Hierbei sind auch die Bestimmungen von §7.2 + 7.5 entsprechend anzuwenden. Satzungsänderungen sind kein Grund für eine außerordentliche Bergversammlung
11. Von der Bergversammlung sind drei Kassenrevisoren für die Dauer von 4 Jahren zu wählen.
12. Die Kassenrevisoren sind mehrfach wiederwählbar.
13. Vor jeder Bergversammlung ist die Kasse von mindestens zwei gewählten Kassenrevisoren zu prüfen und ein Revisionsbericht der Bergversammlung vorzulegen. Dieser Bericht ist dem Protokoll über die Bergversammlung beizufügen.
§ 7 Haushaltswesen
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2. Die VEBH erhebt von ihren nationalen Mitgliedsverbänden einen jährlichen Beitrag.
3. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Bergversammlung beschlossen.
4. Der Schatzmeister hat die Geldmittel der VEBH ordnungsgemäß zu verwalten.
5. Andere Werte, Dokumente sowie berg- und hüttenmännische Gegenstände müssen vom Generalsekretär ordentlich und sorgfältig aufbewahrt werden.
6. Die Mitarbeit in der VEBH ist grundsätzlich ehrenamtlich. Gerechtfertigte und begründete direkte Ausgaben werden erstattet.
7. Fahrtkosten der Delegierten müssen von den nationalen Mitgliedsverbänden übernommen werden.
§ 8 Auflösung
1. Wenn der Fortbestand der VEBH aus gerechtfertigten Gründen in Frage gestellt ist ist die VEBH aufzulösen.
2. Die Auflösung kann nur durch einen Beschluss in einer außerordentlichen Bergversammlung erfolgen.
3. Nach Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung ist diese außer- ordentliche Bergversammlung beschlussfähig.
4. Die Auflösung der VEBH muss mit 2/3 – Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf der Bergversammlung beschlossen werden.
5. Alle Vermögenswerte sowie berg- und hüttenmännische Gegenstände sind einem geeigneten Institut zur erwahrung, bzw. zur gemeinnützigen Verwendung im Sinne der bergmännischen und hüttenmännischen Tradition zu übergeben.
Die jetzt vorliegende Satzung wurde am 07. Juli 2007 auf der Bergversammlung in Sulzbach-Rosenberg angenommen und tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister des Amtsgerichts in Amberg in Kraft.
Die Satzung wurde von Protokollführer Dietmar Richter entworfen. Auf der Präsidiumssitzung durch die Mitglieder ergänzt.
Auf der Bergversammlung am 07.07.2007 in Sulzbach- Rosenberg verlesen, ergänzt und von den Mitgliedstaaten genehmigt.
Tag der Eintragung am Amtsgericht Amberg – Registergericht –
auf der am Samstag, 14. Mai 2011 in Heerlen/NL stattgefundenen VEBH -Bergversammlung wurden die Bergkameraden aus Slowenien und deren Dachorganisation in die VEBH aufgenommen. Somit haben sich 9 nationale Verbände der Vereinigung Europäischer Bergmanns- und Hüttenvereine e.V. angeschlossen.
Für diese Mitgliedsstaaten der Hinweis, dass alle Vereinsadressen in einer eigenen "Adressen-CD" enthalten sind, welche den angeschlossennen nationalen Verbänden auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird.
Der 15. EKHT wird in 2013 in der Slowakei/ Kosice durchgeführt Der 16. EKHT wird in 2016 in der Tschechischen Republik/ Pribram durchgeführt
weitere Informationen, siehe unten, unter Veranstaltung
Einheit in der Vielfalt
Dies ist die europäische Flagge. Andere EU-Organe und Einrichtungen verwenden zusätzlich zur europäischen Flagge eigene Embleme. Z.B. Schlägel und Eisen. Sie ist ein Symbol nicht nur für die Europäische Union, sondern auch für die Einheit und in einem weiteren Sinne für die Identität Europas.
Der Kreis der goldenen Sterne steht für die Solidarität und Harmonie zwischen den europäischen Völkern.
Die Zahl der Sterne hat nichts mit der Anzahl der Mitgliedstaaten zu tun. Es gibt zwölf Sterne, weil die Zwölf traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit ist. Die Flagge bleibt folglich ungeachtet künftiger Erweiterungen der Union unverändert. Geschichte:
Die Geschichte der Flagge beginnt mit dem Jahr 1955. Zu dieser Zeit existierte die Europäische Union nur als Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl mit lediglich sechs Mitgliedstaaten. Einige Jahre früher war jedoch eine andere Organisation gegründet worden, die mehr Mitglieder zählte: Der Europarat trat für die Menschenrechte und die europäische Kultur ein.
Der Europarat hatte nach langen Überlegungen und Beratungen eben dieses Symbol angenommen, einen Kreis von zwölf goldenen Sternen vor einem blauen Hintergrund. In verschiedenen Überlieferungen ist die Zwölf Sinnbild der Ganzheit; außerdem erinnert sie natürlich an die Zahl der Monate im Jahr und der Stunden auf dem Zifferblatt der Uhr. Der Kreis symbolisiert unter anderem die Einheit.
Der Europarat forderte die anderen europäischen Institutionen auf, dieselbe Flagge anzunehmen; dieser Aufforderung kam das Europäische Parlament im Jahr 1983 nach. 1985 wurde die Flagge schließlich von allen Staats- und Regierungschefs als offizielles Emblem der Europäischen Union, die sich damals noch Europäische Gemeinschaften nannte, angenommen.
Seit Anfang 1986 wird sie von sämtlichen europäischen Einrichtungen verwendet. Die europäische Flagge ist das einzige Emblem der Europäischen Kommission, der Exekutive der Union. Andere EU-Organe und Einrichtungen verwenden zusätzlich zur europäischen Flagge eigene Embleme.
Leitspruch: Der Leitspruch der EU lautet in seiner deutschsprachigen Version „ Einheit in der Vielfalt“
I N F O R M A T I O N E N
zum Beitritt nationaler Verbände in die
Vereinigung Europäischer Bergmanns- und Hüttenvereine e.V. (Kurz: VEBH genannt)
Die heute bestehende VEBH ging aus der am 6. Februar 1965 in Luisenthal gegründeten "Union Europäischer Berg, Hütten- und Knappenvereine e.V. hervor, welche sich schon damals das Ziel setzte, die Pflege, Erhaltung und Förderung des bergmännischen Brauchtums sowie die kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen europäischen Bergmanns- und Hüttenvereinen zu fördern, was sich bis heute nicht geändert hat. Die damalige Bezeichnung der Vereinigung „Federation Europeene des Mineurs et Siderurgistes“, kurz FEMS genannt, bestand bis zur Bergversammlung in Sulzbach-Rosenberg am 7. Juli 2007, in welcher auf Grund des Übergewichtes der deutschsprachigen Vereine (Deutschland 440 Vereine, Österreich 49 Vereine) der Sitz der europäischen Vereinigung mit angepassten Statuten und der oben angeführten Vereinsbezeichnung mit einstimmigem Beschluss nach Amberg verlegt worden war.
Zurzeit sind der VEBH folgende Nationen angeschlossen:
Deutschland, Luxemburg, Frankreich, Österreich, Niederlande, Slowakische Republik Tschechische Republik, Polen, Ungarn und Slowenien. ______________________________________________________________
Um den Gedanken der kameradschaftlichen Zusammenarbeit sowie der Völkerverständigung im Raum der Europäischen Union entsprechend verfolgen zu können, sieht die VEBH das Zusammenführen der europäischen Nationen mit Bergbautradition in dieser Organisation als oberstes Ziel an.
Des Weiteren ist es Aufgabe der VEBH, die angeschlossenen Nationen von den Terminen aller Nationen entsprechend zeitgerecht zu informieren, um den Vereinen die Möglichkeit der Teilnahme zu geben, denn nur in persönlichen Kontakten der Berg- und Hüttenleute untereinander kann der völkerverbindende Gedanke aufgebaut werden.
Die Vereinigung ist also eine kulturelle, völkerverbindende Organisation.
Ein ebenso wichtiger Punkt sind natürlich in allen Nationen und Vereinen die finanziellen Möglichkeiten, um europaweit auch an Veranstaltungen teilnehmen zu können. Zurzeit ist die finanzielle Decke der VEBH noch sehr dünn und nicht in der Lage, Unterstützungen an Nationen oder Vereine zu gewähren. Daher ist es von großer Wichtigkeit, dass möglichst viele Nationen, unter Wahrung ihrer nationalen und traditionellen Eigenarten, der Vereinigung beitreten, um dann vielleicht bei der EU doch Gehör für eine regelmäßige Subventionierung zu finden. Damit würde der VEBH die Möglichkeit gegeben werden, verschiedene Veranstaltungen entsprechend unterstützen zu können.
Um die Einheit unserer Vereinigung mit der Europäischen Union zu dokumentieren, hat auch die VEBH das europäische Emblem, die zwölf gelben Sterne auf blauem Grund, übernommen, welches beim Schriftverkehr sowie Einladungen zu europäischen Veranstaltungen auch Verwendung finden sollte.
Möge unserer gemeinsamen Aufgabe, der wir uns gestellt haben, auch in Zukunft Erfolg in Freiheit und Unabhängigkeit beschieden sein.
von links: Protokollführer: Mag. Branislav Seles/ Slowakische Republik Generalsekretär: Mag. Tadej Pungartnik/ Slowenien Vizepräsident: Dipl.-Ing. Pavel David/ Tschechische Republik Präsident: Dipl.-Ing. Kurt Wardenga/ Deutschland Schatzmeister: Ing. Dietmar Richter/ Deutschland
Werte Bergkameraden, auf der am
Samstag, 06. Juli 2019 im Sitzungssaal im Hotel Milina bei Pribram/ CZ
stattgefundenen
Bergversammlung der VEBH wurde das Bergpräsidium
durch die
anwesenden Vertreter der Mitgliedsstaaten in ihren Ämtern
bestätigt
und einstimmig gewählt.
GLÜCK AUF
Für das Präsidium
-Dietmar Richter-
VERANSTALTUNGEN der VEBH
Die Bergversammlung
der nationalen Mitgliedsstaaten der VEBH
wird am 18. Juni 2022 in Mezica/ Slownien stattfinden.
17. Europäischer Knappentag 09.- 11. September 2022 in Banska Stiavnica/ Slowakische Republik
18. Europäischer Knappentag 24. -26. Mai 2024 in Bad Ischl/ Österreich
Anschriften der Vertreter der angeschlossenen nationalen Verbände
Deutschland
Bund Deutscher Bergmanns-, Hütten- und Knappenvereine e.V. 1. Vorsitzender Herr Bend Stahl Alte Hersfelder Str. 60 D- 36289 Friedewald E-Mail: bernd.t.stahl@web.de www.bdbkkv.de
Tschechische Republik Cech pribramskych horniku a hutniku Verband der Berg- und Hüttenvereine der Tschechischen Republik
Herr Dipl. Ing. Pavel David P.o. Box 90 CZ- 26181 Pribram E-Mail: paveldavid@seno.cz www.shhs-cr.eu
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Slowenien
Združenje za ohranjanje rudarske dediščine Slovenije Vereinigung zur Erhaltung des Bergbauerbes Sloweniens Herr Mag. Tadej Pungartnik Partizanska cesta 26 SL- 2392 Mezica E-Mail: zdruzenje.ruda@gmail.com
Luxemburg
Harmonie des Mineurs Esch/Alzette Präsidentin Frau Christiane Wagner B.P. 363 L-4004 Esch-Sur-Alzette E-Mail: christiane@bame.lu
16. Europäischer Knappen- und Hüttentag in Pribram/Tschechische Republik mit Bergversammlung
Für den guten Verlauf des 16.EKHT in Pribram, welcher vom 10.-12. Juni stattfand, möchten wir den Organisatoren danke sagen und glauben, dass es für die Stadt Pribram ein sehr wirkungsvoller Beginn für die Pflege der Bergbautradition gewesen ist. Möge dieser Weg in eine schöne Zukunft führen.